Treppen und die DIN 18065

Ich erhebe mit diesen Angaben hier keinen Anspruch auf Rechtssicherheit, Richtigkeit der Angaben oder Vollständigkeit und gebe keinerlei Garantien! Wenn Sie Fehler entdecken oder zusätzliche Informationen besitzen, lassen Sie es mich bitte wissen. Ich vervollständige die Angaben sehr gerne.

Ob Sie die DIN Norm in ihren 4 Wänden einhalten ist meiner Meinung nach Ihre Sache. Wenn ich mir einige offene Designer Treppen anschaue bezweifle ich das der Designer einen Augenblick an die DIN Norm gedacht hat. Ein rechtlicher Fallstrick könnte eine baurechtlich notwendige Treppe oder eine Rettungstreppe sein.

Wenn Sie die Räumlichkeiten vermieten oder die Treppe öffentlich genutzt wird sollten Sie sich, bei Nichteinhaltung der DIN 18065, auf jeden Fall mit ihrer Versicherung auseinander setzen. Die „notwendige Treppe“ über die der Mieter den anderen Raum oder die nächste Etage erreicht, wird Sie zum einhalten der DIN anhalten.

Was besagt die DIN 18065:

DIN 18065 „Gebäudetreppen – Definitionen, Messregeln, Hauptmaße“ regelt werkstoffunabhängig die Abmessungen von Treppen im Wohnungsbau.

– gesetzlich gefordert ist eine Durchgangshöhe von mindestens 2,00 m.

– laut DIN Norm sollte die Treppe in Einfamilienhäusern mind. 80 cm breit sein. Im öffentlichen Bereich wird die Wegbreite durch die DIN 18225 vorgegeben. Die Mindestbreite einer baurechtlich notwendigen Treppe ist mit 100 cm Lauffläche angegeben. Die Trittfläche bei einer Wendel-, Spindel-  oder Gewendelten Treppe sollte an der schmalsten Stelle 10 cm betragen.

– Das Treppengeländer ( die Umwehrung ) sollte zwischen 90 und 115 cm Hoch sein. Ab einer Höhe von 12 m müss die Umwehrung ( Das Treppengeländer) 115 cm hoch sein.

– im Obergeschoss sollte die Treppenöffnung komplett mit einem Treppengeländer umfasst sein.

– der Abstand zwischen den Geländerstäben / Tralien sollte max. 12 cm sein.

 

 

Detailierte Informationen erhalten Sie in den Landesbauordnungen Ihres Bundeslands.

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